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Channel: Eigenbedarfskündigung – Rechtslupe
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Eigenbedarfskündigung – und der Wunsch nach einem Besucherzimmer

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Die Frage, ob der vom Vermieter zur Begründung der Kündigung angegebene Erlangungswunsch „nachvollziehbar und vernünftig“ ist, nicht mit der weiteren Frage vermengt werden darf, ob der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf auch tatsächlich besteht und realisierbar ist.

Dass die von der Vermieterin für ihren Nutzungswunsch angegebenen Gründe, die Aufenthalte in M. im Hinblick auf familiäre Kontakte und die Wahrnehmung kultureller Veranstaltungen künftig auszudehnen und in der (größeren) Wohnung auch Übernachtungsbesuche zu empfangen, „vernünftig und nachvollziehbar“ sind, liegt für den Bundesgerichtshof auf der Hand.

Es ist daher in diesem Fall vorrangig zu prüfen, ob das tatsächliche Bestehen dieses Nutzungswunsches nachgewiesen ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Nutzungswunsch auch ernsthaft verfolgt wird, er also nicht – etwa um einen „unliebsamen“ Mieter aus der Wohnung zu entfernen – bloß „vorgeschoben“ ist.

Sollte das Gericht nach Vernehmung der Zeugen und Anhörung der Vermieterin zu der Einschätzung gelangen, der Nutzungswunsch der Vermieterin sei nicht realisierbar, wird dies – je nach dem Inhalt der weiteren Feststellungen – bereits im Rahmen der fehlenden Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunschs oder gegebenenfalls auch unter dem weiteren Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu würdigen sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – VIII ZR 61/18


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